Statuten

I. ALLGEMEINES

§ 1

Der Verein führt den Namen „Mein Auto – Initiative zur Förderung der individuellen Mobilität“ und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Eine Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

II. VERWENDUNGSZWECK

§ 2

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und dessen Erfüllung das Allgemeininteresse fördert, bezweckt die Stärkung der multimodalen Fortbewegung und die Sicherstellung einer nachhaltigen gesellschaftspolitischen Akzeptanz für individuelle Mobilität sowie eines entsprechenden Umfeldes und einer positiven gesellschaftspolitischen Einstellung zum Thema „Automobil“.

§ 3

(1)     Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  1. Maßnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen gesellschaftspolitischen Wertschätzung von Auto und individueller Mobilität,
  2. Maßnahmen zur Sicherstellung einer Balance der einzelnen Verkehrsträger überregional sowie in urbanen Gebieten,
  3. c) Laufende Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Auto und individueller Mobilität,
  4. d) Durchführung von Kampagnen und
  5. e) Durchführung von Diskussionsveranstaltungen.

(2)     Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. a) Mitgliedsbeiträge,
  2. b) Spenden,
  3. c) Förderungen,
  4. d) sonstige Zuwendungen,
  5. e) allfällige Erträgnisse aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen.
III. MITGLIEDSCHAFT

§ 4

(1)     Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(2)     Mitglieder des Vereins können werden:

  1. a) natürliche Personen,
  2. b) juristische Personen und sonstige Einrichtungen, die zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen können und die die Tätigkeit des Vereins durch finanzielle Leistungen unterstützen.

§ 5

Die Mitgliedschaft von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand erworben. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 6

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)     Der Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis 1. November schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes eintreffen. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

(3)     Der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung kann verfügt werden, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins gröblich geschädigt hat. Das Mitglied hat Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung gehört zu werden.

(4)     Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist.

(5)     Durch Austritt oder Ausschluss wird die Verpflichtung zur Zahlung ausständiger Mitgliedsbeiträge nicht berührt.

§ 7

(1)     Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Versammlungen und sonstigen Beratungen des Vereins berechtigt. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2)       Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

§ 8

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

IV. ORGANE

§ 9

Organe des Vereines sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand,
  3. c) die Rechnungsprüfer und
  4. d) das Schiedsgericht.
V. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 10

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt ein Mal im Jahr zusammen.

(2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

(3)     Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.

(4)     Der Obmann führt den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung. Bei dessen Verhinderung der nach Jahren älteste Obmann-Stellvertreter.


§ 11

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. a) Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  2. b) die Entlastung des Vorstandes,
  3. c) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
  4. d) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  5. e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins und
  6. f) der Ausschluss eines Mitgliedes.

§ 12

(1)     Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einberufen wurde, nicht beschlussfähig, kann eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Gültige Beschlüsse können in diesem Fall nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(2)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in Anwesenheit von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3)     Das über den Inhalt der Mitgliederversammlung anzufertigende Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Kopie davon ist am Vereinssitz zur Einsicht aufzulegen.

VI. DER VORSTAND

§ 13

(1)     Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 5 Personen.

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch, wer der Vorsitzende (Obmann) des Vorstandes ist sowie wer den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung zu vertreten hat (Obmann-Stellvertreter).

(3)     Der Vorstand wird vom Obmann einberufen. Im Falle seiner Verhinderung vom nach Jahren ältesten Obmann-Stellvertreter.

(4)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend ist.

(5)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sollten lediglich zwei Personen dem Vorstand angehören, sind in diesem Fall die Beschlüsse einstimmig zu fassen.

(6)     Der Vorsitz im Vorstand führt der Obmann und in dessen Verhinderung der nach Jahren älteste Obmann-Stellvertreter.

(7)     Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(8)     Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Enthebung sofort oder mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft tritt.

(9)     Vorstandsmitglieder können jederzeit (jedoch nicht zur Unzeit) ihren schriftlichen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung einzelner Vorstandsmitglieder ist an den Vorstand, der Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 14

(1)     Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. b) die Beschlussfassung über die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. c) die Erstattung des Geschäftsberichtes an die Mitgliederversammlung.

(2)     Der Vorstand hat aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen Finanzreferenten zu bestimmen. Der Finanzreferent hat die Buchhaltung des Vereins zu führen und den Rechnungsbericht für die Mitgliederversammlung vorzubereiten. Der Schriftführer hat über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Protokoll zu führen.

(3)     Falls eine Mitgliederversammlung besonderer Umstände halber in einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten nach der letzten Mitgliederversammlung nicht abgehalten werden kann, hat der Vorstand, soweit dies möglich ist, auch jene in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallenden Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben unbedingt erforderlich sind.

§ 15

Dem Vorstand als Leitungsorgan im Sinne des VerG obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 16

Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

VII. DIE RECHNUNGSPRÜFER

§ 17

In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Vereinsmitglieder, die dem Vorstand nicht angehören, zu Rechnungsprüfern zu wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt gemeinsam die Überprüfung der gesamten Gebarung des Vereines und die Erstattung eines Überprüfungsberichtes an die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.

VIII. SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN AUS DEM VEREINSVERHÄLTNIS

§ 18

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien zu wählen ist. Über den Streitgegenstand entscheidet das Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern verbindlich.

Das Schiedsgericht ist eine Schlichtungsstelle im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

IX. FREIWILLIGE AUFLÖSUNG

§ 19

Beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs 2 die freiwillige Auflösung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen an im Auflösungsbeschluss namentlich zu nennende, anerkannt gemeinnützige Vereinigungen zur Erfüllung von deren gemeinnützigen Zwecken.